Serie 1b: Unverheiratetes Paar ohne Kinder – Mutter im Pflegeheim: Wer erbt und kann das Sozialamt zugreifen?

Ein Beitrag von Werner Hoffmann

Viele Paare leben über viele Jahre zusammen, verzichten jedoch bewusst auf eine Eheschließung. Sie führen einen gemeinsamen Haushalt, kaufen vielleicht sogar gemeinsam ein Haus und gehen davon aus, dass der überlebende Partner im Todesfall automatisch abgesichert ist. Genau das ist jedoch häufig ein Irrtum.

Ein Praxisbeispiel: Ein unverheiratetes Paar lebt gemeinsam in einem Einfamilienhaus. Gemeinsame Kinder gibt es nicht. Der Mann verstirbt und hinterlässt ein Haus im Wert von 500.000 Euro sowie 300.000 Euro Geldvermögen. Der gesamte Nachlass beträgt somit 800.000 Euro.

Die Mutter des Verstorbenen lebt noch. Sie wohnt seit mehreren Jahren in einem Pflegeheim. Da ihre Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, übernimmt das Sozialamt einen Teil der Heimkosten. Monatlich erhält sie 1.000 Euro Sozialhilfe, insgesamt wurden bereits 40.000 Euro für ihre Pflege aufgewendet.

Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt die Lebensgefährtin nichts. Ohne Testament gehört sie nicht zu den gesetzlichen Erben. Stattdessen erbt die Mutter. Sind Geschwister des Verstorbenen vorhanden und ein Elternteil bereits verstorben, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Geschwister zu den gesetzlichen Erben gehören.

Besonders wichtig ist in diesem Fall die Rolle des Sozialamts. Erbt die Mutter Vermögen, muss dieses grundsätzlich zunächst zur Finanzierung ihrer Pflege eingesetzt werden. Das Sozialamt wird deshalb prüfen, welche Erb- oder Pflichtteilsansprüche bestehen und ob eigenes Vermögen einzusetzen ist.

Ein Testament zugunsten der Lebensgefährtin kann deren Position erheblich verbessern. Allerdings stellt sich dann die Frage, ob der Mutter ein Pflichtteilsanspruch zusteht und welche Auswirkungen dieser auf den Nachlass und die Leistungen des Sozialamts haben kann.

Mein Rat lautet daher: Verlassen Sie sich nicht auf Vermutungen. Gerade unverheiratete Paare sollten ihre persönliche Situation rechtzeitig prüfen und durch Testament, Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht sowie einen vollständig ausgefüllten Notfallordner vorsorgen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der eigene Wille später auch tatsächlich umgesetzt wird.

➡️ Nächster Teil der Serie:
Serie 2a – Zugewinngemeinschaft mit zwei Kindern – Wer erbt Haus und Vermögen nach dem Tod des Ehemannes?
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Werner Hoffmann ist Rentenberater (RDG), Generationenberater (IHK), Seniorenberater (NWB-Akademie) sowie Fachautor von www.Not-Fallordner.de.

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