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Pflichtteil kann entzogen werden: Wer eine Generalvollmacht missbraucht, riskiert sein Erbe

Ein Beitrag von Werner Hoffmann

Viele Menschen glauben, der Pflichtteil sei selbst dann sicher, wenn sie im Testament enterbt werden. Das stimmt jedoch nicht uneingeschränkt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar der Pflichtteilsanspruch entzogen werden – insbesondere dann, wenn ein Erbe das Vertrauen des Erblassers schwer missbraucht.

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Eine aktuelle Gerichtsentscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt, dass der Missbrauch einer Generalvollmacht gravierende Folgen haben kann – bis hin zum Verlust des Pflichtteils.

Im entschiedenen Fall hatte eine Mutter ihrem Adoptivsohn eine Generalvollmacht erteilt. Anstatt diese im Interesse seiner Mutter auszuüben, ließ der Sohn eine Grundschuld auf die Immobilie der Mutter eintragen und verschaffte sich dadurch einen erheblichen Vorteil. Die Mutter entzog ihm daraufhin testamentarisch den Pflichtteil.

Das Kammergericht Berlin (Az. 19 U 13/21) bestätigte diese Entscheidung. Nach Auffassung des Gerichts verletzte der Sohn seine Treuepflicht als Generalbevollmächtigter in schwerwiegender Weise.

Besonders wichtig: Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Untreue war hierfür nicht erforderlich. Entscheidend war vielmehr, dass der Missbrauch der Vollmacht eindeutig feststand und der Mutter dadurch ein erheblicher Vermögensnachteil entstand.

Für viele Familien ist dies eine wichtige Botschaft. Eine Generalvollmacht verleiht weitreichende Befugnisse und setzt ein besonders hohes Maß an Vertrauen voraus. Wer diese Vollmacht ausschließlich zu seinem eigenen Vorteil nutzt und das Vermögen des Vollmachtgebers schädigt, muss nicht nur mit zivilrechtlichen Ansprüchen rechnen, sondern kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen sogar seinen Pflichtteilsanspruch verlieren.

Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass eine Pflichtteilsentziehung die Ausnahme bleibt. Nach §§ 2333 ff. BGB ist sie nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Eine bloße Enterbung reicht hierfür nicht aus. Das deutsche Erbrecht schützt nahe Angehörige grundsätzlich durch das Pflichtteilsrecht. Wer jedoch das Vertrauen des Erblassers in besonders schwerwiegender Weise missbraucht, kann diesen Schutz verlieren.

Mein Rat: Erteilen Sie eine Generalvollmacht nur einer Person, der Sie uneingeschränkt vertrauen. Ebenso sollten Bevollmächtigte stets bedenken, dass sie ausschließlich im Interesse des Vollmachtgebers handeln müssen. Ein Missbrauch kann nicht nur straf- und zivilrechtliche Folgen haben, sondern im Einzelfall sogar den Anspruch auf den Pflichtteil kosten.

#Erbrecht #Generalvollmacht #Pflichtteil #Notfallordner #Testament

Verfügung für meine Tiere – Vollmacht oder Verfügung?

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann.
Fachautor und Rentenberater (RDG)
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www.not-fallordner.de

Tiere sind für viele Menschen Familienmitglieder. Rechtlich gelten sie nach § 90a BGB zwar nicht als Sachen, dennoch finden auf sie weitgehend die Vorschriften über Sachen Anwendung. Gerade im Notfall kann das problematisch werden.

Was geschieht mit Hund, Katze oder anderen Haustieren, wenn die Halterin oder der Halter durch Krankheit, Unfall, Pflegebedürftigkeit oder Tod plötzlich nicht mehr selbst entscheiden kann?

Oft wird von einer „Tier-Vollmacht“ gesprochen. Juristisch ist das jedoch nicht ganz korrekt.

Warum es keine klassische Vollmacht ist

Eine Vollmacht (§§ 164 ff. BGB) berechtigt eine Person, eine andere rechtsgeschäftlich zu vertreten – etwa gegenüber Banken, Behörden oder Vertragspartnern. Bei Tieren geht es jedoch in erster Linie nicht um rechtliche Vertretung, sondern um praktische Betreuung:

  • Pflege
  • Versorgung
  • Unterbringung
  • tierärztliche Maßnahmen
  • dauerhafte Betreuung

Hier wird keine klassische Stellvertretung geregelt, sondern eine Anordnung für den Notfall.

Warum es eine Verfügung ist

Eine Verfügung ist eine schriftliche Willenserklärung für einen bestimmten Fall. Sie legt fest, was geschehen soll, wenn man selbst nicht mehr handlungsfähig ist.

Genau das trifft auf die Regelung für Haustiere zu:

  • Wer soll sich kümmern?
  • Soll das Tier dauerhaft übernommen werden?
  • Soll es in ein bestimmtes Tierheim?
  • Welche besonderen Bedürfnisse sind zu beachten?

Inhaltlich ähnelt diese Regelung eher einer Betreuungsverfügung als einer Vollmacht.

Systematisch gehört sie im Notfallordner unter:

9. Verfügungen
d) Verfügung für meine Tiere

Praktische Bedeutung

Ohne eine solche Regelung können erhebliche Probleme entstehen. Tiere bleiben kurzfristig unversorgt, Angehörige kennen den Wunsch nicht oder Behörden bringen das Tier vorsorglich ins Tierheim.

Die Betreuung kann durch eine natürliche Person (z. B. Familienmitglied oder Freund) oder durch eine juristische Person (z. B. Tierheim oder Tierschutzorganisation) erfolgen.

Die notwendigen strukturierten Unterlagen sind Bestandteil des Notfallordners von:

www.Not-Fallordner.de

Resümee

Die Regelung für Haustiere ist keine klassische Vollmacht, sondern eine Verfügung mit Betreuungsanordnung. Sie gehört deshalb in den Abschnitt „Verfügungen“ des Notfallordners. Wer frühzeitig vorsorgt, schützt nicht nur Vermögen und persönliche Angelegenheiten, sondern auch das Wohl seiner Tiere.

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