Ein Beitrag von Werner Hoffmann
Viele Menschen glauben, der Pflichtteil sei selbst dann sicher, wenn sie im Testament enterbt werden. Das stimmt jedoch nicht uneingeschränkt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar der Pflichtteilsanspruch entzogen werden – insbesondere dann, wenn ein Erbe das Vertrauen des Erblassers schwer missbraucht.
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Eine aktuelle Gerichtsentscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt, dass der Missbrauch einer Generalvollmacht gravierende Folgen haben kann – bis hin zum Verlust des Pflichtteils.
Im entschiedenen Fall hatte eine Mutter ihrem Adoptivsohn eine Generalvollmacht erteilt. Anstatt diese im Interesse seiner Mutter auszuüben, ließ der Sohn eine Grundschuld auf die Immobilie der Mutter eintragen und verschaffte sich dadurch einen erheblichen Vorteil. Die Mutter entzog ihm daraufhin testamentarisch den Pflichtteil.

Das Kammergericht Berlin (Az. 19 U 13/21) bestätigte diese Entscheidung. Nach Auffassung des Gerichts verletzte der Sohn seine Treuepflicht als Generalbevollmächtigter in schwerwiegender Weise.
Besonders wichtig: Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Untreue war hierfür nicht erforderlich. Entscheidend war vielmehr, dass der Missbrauch der Vollmacht eindeutig feststand und der Mutter dadurch ein erheblicher Vermögensnachteil entstand.

Für viele Familien ist dies eine wichtige Botschaft. Eine Generalvollmacht verleiht weitreichende Befugnisse und setzt ein besonders hohes Maß an Vertrauen voraus. Wer diese Vollmacht ausschließlich zu seinem eigenen Vorteil nutzt und das Vermögen des Vollmachtgebers schädigt, muss nicht nur mit zivilrechtlichen Ansprüchen rechnen, sondern kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen sogar seinen Pflichtteilsanspruch verlieren.
Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass eine Pflichtteilsentziehung die Ausnahme bleibt. Nach §§ 2333 ff. BGB ist sie nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Eine bloße Enterbung reicht hierfür nicht aus. Das deutsche Erbrecht schützt nahe Angehörige grundsätzlich durch das Pflichtteilsrecht. Wer jedoch das Vertrauen des Erblassers in besonders schwerwiegender Weise missbraucht, kann diesen Schutz verlieren.

Mein Rat: Erteilen Sie eine Generalvollmacht nur einer Person, der Sie uneingeschränkt vertrauen. Ebenso sollten Bevollmächtigte stets bedenken, dass sie ausschließlich im Interesse des Vollmachtgebers handeln müssen. Ein Missbrauch kann nicht nur straf- und zivilrechtliche Folgen haben, sondern im Einzelfall sogar den Anspruch auf den Pflichtteil kosten.

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